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Geschäftsbedingungen der syska über Lieferungen und Leistungen

1. Geltungsbereich
syska verkauft, erstellt, liefert und installiert Software (Vertragsgegenstand), ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch soweit sie nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als syska ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen. 


2. Liefergegenstand, Lieferfristen
2.1 Technische Daten, Spezifikationen, Produkt- und/oder Softwarebeschreibungen, Qualitätsbeschreibungen oder sonstige Leistungsbeschreibungen stellen keine Zusicherungen oder Beschaffenheitsgarantien dar.

2.2 Die Installation des Vertragsgegenstandes, eine Einweisung und/oder Schulung sind nicht geschuldet und nicht im Preis (z. B. Preis für Software) enthalten, es sei denn, diese Leistungen sind ausdrücklich und schriftlich vereinbart. Werden von syska auf Wunsch des Kunden solche zusätzlichen Leistungen erbracht, gelten dafür die im Zeitpunkt der Leistungserbringung in der gültigen Preisliste von syska ausgewiesenen Preise.

2.3 Im Falle der zusätzlichen Leistungserbringung ist syska berechtigt, die vereinbarten Manntage (Dienstleistungstage) an den Verlauf des Projekts anzupassen und entsprechend dem vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen, soweit ohne Verschulden von syska ein Mehraufwand notwendig ist. syska wird nach Möglichkeit hierauf im Rahmen des Vertragsschlusses hinweisen.

2.4 Lieferungen erfolgen ab Werk syska an die vom Kunden angegebene Lieferadresse auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

2.5 Die Annahme ist eine wesentliche Vertragspflicht des Kunden.

2.6 Liefertermine und -fristen und/oder Lieferzeiträume nach einem vereinbarten Ereignis (Lieferzeiten) sind nur dann verbindlich, wenn sie von syska ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

2.7 Richtige und rechtzeitige Eigenbelieferung bleibt vorbehalten.

2.8 Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die Lieferung innerhalb der verbindlich vereinbarten Lieferzeit zum Versand gebracht oder zur Abholung bereitgestellt worden ist. Soweit die Erstellung einer Sache und/oder die Installation vertraglich vereinbart ist, gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Erstellung und / oder Installation innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt.

2.9 Lieferzeiten verlängern sich für syska bei Störungen aufgrund höherer Gewalt und anderer von syska nicht zu vertretender Hindernisse, sofern diese Störungen und Hindernisse auf die Leistung von syska von nicht nur unbedeutendem Einfluss sind (wie z. B. Streik, Aussperrungen, Krieg, Störungen bei der Eigenbelieferungen, Betriebsstörungen) um die Zeitdauer, während der das Hindernisse besteht, und um eine angemessene Wiederanlaufzeit (höchstens jedoch drei Werktage) nach Wegfall des Hindernisses. Wird die Lieferung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist jede Vertragspartei berechtigt, mit sofortiger Wirkung von dem Vertrag zurückzutreten.

2.10 syska ist nicht verpflichtet, für den Transport der Ware eine Versicherung abzuschließen. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung der Waren auf Kosten des Kunden gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

3. Verzug der Lieferung
3.1. Kommt syska nur mit einem Teil der Lieferung in Verzug, kann der Kunde nur bezogen auf diesen Teil den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Liefer- und Leistungsteile für sich alleine wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind.

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von syska innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen einer schuldhaften Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, Schadensersatz statt der Leistung und/oder Aufwendungsersatz verlangt oder auf die Erfüllung der vereinbarten Lieferung besteht.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preisangaben verstehen sich in Euro netto ab Versandort zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstiger Abgaben sowie zuzüglich Transport- und Verpackungskosten. Soweit der Kunde die Versicherung der Lieferung wünscht (Ziffer 2.10), hat er die entsprechenden Kosten und Gebühren zu zahlen. Ein Skonto wird nicht gewährt, es sei denn, dies ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

4.2 Der Zinssatz für Fälligkeits-, Nutzungs-, Stundungs- und / oder Verzugszinsen beträgt 8% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadensersatzansprüche ist nicht ausgeschlossen.

4.3 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Dies gilt entsprechend auch für Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden, wobei diese nur insoweit geltend gemacht werden können, als sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

4.4 syska ist berechtigt, Leistungen von einer von syska geforderten teilweisen oder vollständigen Vorauszahlung auf die Entgeltforderungen abhängig zu machen, wenn nach Abschluss des Vertrages für syska erkennbar wird, dass ihr Anspruch auf die Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet ist. Dies gilt insbesondere, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Vermögensverhältnisse des Kunden wesentlich verschlechtert haben, oder wenn der Kunde mit der Zahlung einer Entgeltforderung ganz oder teilweise im Verzug ist. Die gesetzlichen Rechte von syska bleiben in diesem Fall unberührt.

5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Ansprüche von syska aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden bleibt der Lieferungs-/Leistungsgegenstand im Eigentum von syska (Vorbehaltsware). Übersteigt der Wert der Vorbehaltsware die Höhe der gesicherten Ansprüche um mehr als 20 %, ist syska verpflichtet, auf Verlangen des Kunden den 120% übersteigenden Teil nach eigener Wahl freizugeben.

5.2 Bei Pflichtverletzungen des Kunden, insbesondere im Falle des Zahlungsverzuges, ist syska auch ohne vorherige Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten, der Kunde ist in diesem Fall zur unverzüglichen Herausgabe verpflichtet.

5.3 Die Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Übertragung an Dritte ist dem Kunden nicht erlaubt. Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum von syska hinzuweisen und syska unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten aus der Abwehr und Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit einem solchen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware.

6. Nutzungsrechte für Endanwender
6.1 syska räumt dem Kunden an der vertraglich geschuldeten Software, an gelieferten Dokumentationen und sonstigen urheberrechtlich geschützten Leistungen ab vollständiger Bezahlung der hierfür zu entrichtenden Vergütung das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, diese im vereinbarungsgemäßen Umfang für eigene Zwecke auf Dauer zu nutzen. Das Recht zur Nutzung bezieht sich bei Software mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung nur auf den in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannten bzw. auf den von syska gelieferten Versions- und Releasestand der jeweiligen Software. Software wird nur im Objektcode geliefert; eine Rückübersetzung (Dekompilierung) des Programmcodes in eine andere Darstellungsform ist untersagt.

6.2 Der Umfang eines eingeräumten Nutzungsrechts (kapazitäts- bzw. benutzerbezogen) ergibt sich aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung, soweit eine solche nicht vereinbart wurde, aus der Auftragsbestätigung von syska. Sofern sich aus diesen keine Angaben ergeben, gilt für Standardsoftware der Umfang als vereinbart, welcher der Vergütung in der Preisliste von syska zugeordnet ist, die der Kunde vereinbarungsgemäß für Software zu leisten hat. Das Nutzungsrecht ist auf die einzelvertraglich vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen oder Nutzern beschränkt. Fehlt die Bestimmung einer solchen Anzahl, so beschränkt sich das Nutzungsrecht auf einen Computerarbeitsplatz und einen Nutzer.

6.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu vervielfältigen oder zu verbreiten, in den Programmcode einzugreifen.

6.4 Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Software Dritter gelten deren Softwarebedingungen (Lizenzbedingungen). Hierauf wird syska nach Möglichkeit bei Vertragsschluss bzw. vor Verwendung der Software hinweisen.

6.5 Die Software darf nur insoweit kopiert, vervielfältigt oder über ein Computernetzwerk auf ein anderes System übermittelt werden, als dies für den vereinbarungsgemäßen Betrieb und/oder zu Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist.

6.6 Ein Recht zur Vermietung einschließlich Leasing der Software oder ein vergleichbares Recht zur Überlassung an Dritte wird nicht eingeräumt. Ein Recht zur Verarbeitung von Daten für Dritte mit der Software wird nicht eingeräumt.

6.7 Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte setzt die vorherige schriftliche Einwilligung von syska voraus. syska wird diese nicht unbillig verweigern. Dritte sind auch mit dem Kunden verbundene Unternehmen.

6.8 Schutzrechts- und Copyrightvermerke an und in der Software dürfen nicht beseitigt werden, bei Kopien sind diese zu erhalten.

6.9 Dokumentationen und sonstige Materialen dürfen nicht vervielfältigt werden. Das diesbezügliche Urheberrecht und sonstige Schutzrechte stehen ausschließlich syska zu.

6.10 Unterschreitet die Anzahl von Anwendern die vertraglich vereinbarte Anzahl, ist der Kunde nicht zu einer Minderung der Lizenzgebühr berechtigt.

7. Sach- und Rechtsmängel
7.1 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt ein Jahr ab Ablieferung, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt nicht für Personenschäden, bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB bleiben unberührt.

7.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblichen Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unwesentlichen Mängeln, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit gegenüber dem vereinbarten Verwendungszweck und bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht, wenn die Leistung durch den Kunden oder durch Dritte geändert, unsachgemäß installiert, gewartet, repariert, benutzt oder nicht sachgemäßen Umgebungsbedingungen ausgesetzt wird oder der Kunde die Leistung übermäßig nutzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind und dass die Mangelbeseitigung dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Eine übliche Abnutzung stellt keinen Mangel dar.

7.3 Der Kunde hat etwa auftretende Sachmängel unter genauer Angabe der Umstände, unter denen sie sich gezeigt haben, und deren Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar schriftlich gegenüber syska anzuzeigen. Behauptete oder vom Kunden vermutete Rechtsmängel sind ebenfalls syska unverzüglich schriftlich anzuzeigen und eventuelle Abmahnungen oder Forderungen Dritter im Zusammenhang mit einem behaupteten Rechtsmangel syska zu belegen.

7.4 syska wird ordnungsgemäß mitgeteilte Mängel, für die sie haftet, unverzüglich prüfen und analysieren und daran anschließend innerhalb eines angemessenen Zeitraums von in der Regel bis zu 21 Tagen eine Nacherfüllung unternehmen, außer sie ist berechtigt die Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzulehnen. Diese Nacherfüllungsfrist ist entsprechend zu verlängern, wenn syska die Nacherfüllung innerhalb dieses Zeitraumes unmöglich oder unzumutbar ist. Bei der Bemessung des angemessenen Zeitraums sind insbesondere die Komplexität der Leistungsgegenstände, der Mängelbeseitigung bzw. der mangelfreien Lieferung sowie die Dauer der Leistungserbringung und eventuell notwendiger Zulieferungen zu berücksichtigen. Der Kunde hat syska die Suche und Analyse der Mangelursache zu ermöglichen, sie dabei angemessen zu unterstützen und ihr Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, aus denen sich nähere Umstände eines aufgetretenen bzw. behaupteten Mangels ergeben können. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass kein Gewährleistungsanspruch besteht, kann syska die ihr entstandenen Kosten und Aufwendungen zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste von syska vom Kunden ersetzt verlangen, außer es war für den Kunden mit zumutbarem Aufwand nicht erkennbar, dass kein Mangel vorlag.

7.5 syska kann die Nacherfüllung nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache/Ware erbringen. Die Nachbesserung kann bei Software auch durch Lieferung einer neuen Version, eines Updates, Upgrades oder Releases oder durch eine Umgehungslösung (Patch) erfolgen. Bei Rechtsmängeln ist syska auch berechtigt, den Mangel dadurch zu beseitigen, dass sie ein entsprechendes Nutzungsrecht vom Dritten für den Kunden erwirbt oder dass sie die Leistungen so abändert, dass der Rechtsmangel entfällt.

7.6 Wegen eines Mangels kann der Kunde nur bezogen auf die mangelhaften Leistungsteile den Rücktritt vom Vertrag erklären, außer soweit die übrigen Leistungsteile für sich alleine für den Kunden wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar sind.

7.7 Bei berechtigten Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zum Sachmangel stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur dann zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann, oder die von syska schriftlich anerkannt worden sind.

7.8 syska kann Aufwendungen und Kosten für Transport, Wegezeiten, Arbeitsleistungen und Material, die anfallen, weil der Leistungsgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Lieferadresse des Kunden verbracht wurde, zu den Bedingungen und Preisen der jeweils gültigen Preisliste von syska vom Kunden ersetzt verlangen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem vereinbarten Gebrauch.

7.9 Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 7. und in Ziffer 8. geregelten Ansprüche gegen syska und deren Erfüllungsgehilfen wegen oder infolge eines Sach- oder Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

8. Haftung
Die Haftung von syska aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrags ist unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund, ob aus Vertrag oder Gesetz, wie folgt begrenzt:

8.1 In Fällen der vorsätzlichen Schädigung, der Haftung für Personenschäden oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, gelten die gesetzlichen Regelungen.

8.2 In Fällen der grob fahrlässigen Schädigung ist die Haftung von syska begrenzt auf den typischen Schaden, welcher für syska im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war. Diese Haftungsbegrenzung für grob fahrlässig verursachte Schäden gilt dann nicht, wenn der Schaden von einem Organ oder einem leitenden Angestellten von syska verursacht wurde oder wenn es sich um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt.

8.3 In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet syska nur, soweit der Schaden durch eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursacht wurde oder in Fällen des Verzugs oder einer von syska zu vertretenden Unmöglichkeit. In diesen Fällen ist die Haftung von syska bei Vermögens- und Sachschäden begrenzt auf den typischen Schaden, der für syska im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war.

8.4 In Fällen der Haftung aufgrund der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes oder des Eintritts der Unmöglichkeit, während der syska mit der Erbringung ihrer Hauptleistungen im Verzug war, ist die Haftung begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

8.5 Eine Haftung von syska für einen Verlust von Daten setzt voraus, dass der Kunde mit der gebotenen Häufigkeit und Sorgfalt, jedoch mindestens einmal täglich, eine Datensicherung durchgeführt hat und diese gesicherten Daten zur Wiederherstellung der Daten genutzt werden können. Die Haftung von syska ist stets auf die Höhe des Aufwandes zur Wiederherstellung der nichtverfügbaren Daten aus einer ordnungsgemäßen, insbesondere maschinenlesbaren Datensicherung beschränkt.

8.6 In allen Fällen – mit Ausnahme der in Ziffer 8.1 geregelten – ist die Haftung aus und im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages und unabhängig vom tatsächlichen oder rechtlichen Grund begrenzt auf die zwischen dem Kunden und syska vereinbarte Haftungssumme.

9. Geheimhaltung
9.1 Soweit im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages eine Vertragspartei Kenntnis von/über vertrauliche(n) Informationen (insbesondere technische Informationen sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten) der anderen Vertragspartei bzw. der jeweils eingeschalteten Erfüllungsgehilfen erlangt, ist sie verpflichtet, diese vertraulich zu behandeln.

9.2 Angebote von syska, Kostenvoranschläge, Konzepte sowie Leistungsbeschreibungen und vergleichbare Unterlagen sind vertrauliche Informationen. Diese oder deren Inhalt dürfen an Dritte nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von syska weitergegeben werden.

9.3 Die Geheimhaltungspflicht nach dieser Ziffer 9 bleibt auch nach Beendigung bzw. Erfüllung des Vertrages für drei weitere Jahre bestehen. Schutzrechte (z. B. Urheberrechte usw.) bleiben unberührt.

10. Sonstige Regelungen
10.1 syska kann zur Leistungserbringung Angestellte, freie Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nach eigenem Ermessen zur Leistungserbringung einsetzen sowie Leistungen durch Unterauftragnehmer erbringen lassen.

10.2 syska ist berechtigt, die Erfüllung der Pflichten aus dem Vertrag zu verweigern, sollten dadurch Exportvorschriften verletzt werden.

10.3 Vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes ist Gerichtsstand für alle vermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag das sachlich zuständige Gericht des Bezirkes Karlsruhe. Erfüllungsort für die Leistungen beider Parteien ist der Sitz von syska in Karlsruhe.

10.4 Dieser Vertrag unterliegt dem materiellen Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendbarkeit des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.4.1980, UNCITRAL-Kaufrecht) wird ausdrückliche ausgeschlossen.

10.5 Erweist sich eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen als unwirksam oder nichtig, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall werden sich die Parteien auf wirksame Ersatzbestimmungen einigen, die den unwirksamen Bestimmungen in deren Regelungsintention und in deren wirtschaftlichen Auswirkungen möglichst nahe kommen. Für unbeabsichtigte Regelungslücken gilt das Vorstehende entsprechend.

10.6 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.