Übersicht und Voraussetzungen

Der OPos-Zahlungsverkehr unterstützt die Erstellung von SEPA-Lastschriften in den Varianten „SEPA-Basislastschrift“ (CORE / COR1) und "SEPA-Firmenlastschrift" (B2B). Im Gegensatz zu den nationalen Zahlungsverkehrsformaten können SEPA-Lastschriften auch für ausländische Kunden mit einer SEPA-fähigen Bankverbindung im SEPA-Raum vorgenommen werden. SEPA-Lastschriften können nur in Euro vorgenommen werden!

Für Firmenlastschriften gelten dabei andere, meist strengere Regeln als für Basislastschriften, z.B.:

      Mandate für Firmenlastschriften müssen grundsätzlich neu vereinbart werden, Abbuchungsaufträge können nicht umgewandelt werden

      Firmenlastschriften sind Zahlungen zwischen Unternehmen vorbehalten

      eingelöste Firmenlastschriften können nicht rückgängig gemacht werden (kein Wider-spruch/Rückgabe)

Nähere Informationen zu Basis- und Firmenlastschriften finden Sie unter www.sepadeutschland.de.

Folgende organisatorische Voraussetzungen sind notwendig, um SEPA-Lastschriften zu erstellen:

      Sie benötigen eine Gläubiger-Identifikationsnummer (Unique Creditor Identification (UCI)). Diese ist europaweit einheitlich und wird pro Unternehmen ausgestellt. Die Beantragung richtet sich nach dem Sitz des Unternehmens und muss in Deutschland bei der Bundesbank erfolgen, in Österreich bei der jeweiligen Hausbank.

      Sie benötigen ein (schriftliches) Mandat vom Kunden, in dem dieser der SEPA-Lastschrift zustimmt. SEPA-Mandate können als Dauermandat (gültig bis Widerruf) oder als Einmalmandat (gültig für eine einmalige Lastschrift) ausgestellt werden.
Das Lastschriftmandat muss eine Mandatsreferenz (Mandatsnummer) enthalten und gewisse inhaltliche Anforderungen erfüllen. Muster für SEPA-Mandate können z.B. von der Homepage der deutschen Bundesbank heruntergeladen werden.
Wichtig: Ein SEPA-Mandat verfällt, wenn es länger als 36 Monate nicht verwendet wurde.

Hinweis Deutschland: wenn Sie bereits über eine – ursprünglich schriftlich erteilte – Einzugsermächtigung von Ihren Kunden verfügen, ist es zulässig, diese durch schriftliche Information des Kunden in ein SEPA-Basislastschrift-Mandat umzuwandeln.

Wenn Sie über eine Abbuchungserlaubnis von Ihren Kunden verfügen, müssen Sie für SEPA-Lastschriften das Mandat neu einholen (als SEPA-Basis- oder Firmenlastschrift-Mandat)!

Einstellungen in syska ProFI:

      Es muss eine Zuordnung zwischen den in syska ProFI verwendeten Länderkürzeln und den zugehörigen ISO-Codes erfolgt sein.
Die Zuordnung erfolgt im OPos-Modul im Menüband "Stammdaten", dort unter "Verwalten > ISO-Zuordnung: Land". Wählen Sie in der entsprechenden Tabelle jeweils das von Ihnen verwendete Kürzel sowie das zugehörige ISO-Kürzel aus.
Falls Sie Länder angelegt haben, zu denen noch kein ISO-Kürzel vorhanden ist, dann können Sie diese über das DB-Installationsprogramm im Menüband "Sonstiges", dort unter "Verwalten > ISO-Kürzel" einpflegen. Erfassen Sie dabei die Landesnummer und weiteren Daten entsprechend des Länderverzeichnisses für Aussenwirtschaftsstatistiken der BRD (vgl. https://www.bundesbank.de/de/service/meldewesen/aussenwirtschaft/schluesselverzeichnisse, Link zuletzt geprüft am 07.01.2021).

      Im zentralen Einstellungs-Dialog sind für das Stichwort "SEPA" folgende Einstellungen zu treffen:

Eingabefeld Gläubiger-Identifikationsnummer: hier ist die Ihnen zugeteilte UCI einzutragen

Auswahlliste Vergabe Lastschrift-Mandatsnummer: hier können Sie auswählen, ob Sie die Lastschrift-Mandatsnummer frei eingeben ("manuell") oder automatisch vergeben lassen wollen ("automatisch").
Bei der automatischen Nummernvergabe stehen Ihnen zusätzlich die Eingabefelder "Präfix-Mandatsnummer" sowie "Startwert Mandatsnummer" zur Verfügung.

      Bei der eigenen Bank müssen in der OPos-Bankenverwaltung als Landkennung "DE" bzw. "AT" sowie die IBAN hinterlegt sein (Menüband "Stammdaten", dort unter "Verwalten > Bankverbindungen").

      In der Personenkontenkarte des Debitors ist als Zahlungsart "SEPA-Lastschrift" zu hinterlegen (diese Einstellung kann alternativ auch pro OP via der OP-Ändern-Funktion getroffen werden).
Bei der Debitoren-Bankverbindung muss die IBAN eingetragen sein.

      In der SEPA-Mandatsverwaltung von syska ProFI sind SEPA-Mandate zu hinterlegen (siehe Abschnitt SEPA-Mandate verwalten).

Hinweise "IBAN only": Seit Februar 2014 darf der inländische deutsche und österreichische SEPA-Zahlungsverkehr ohne Angabe des BIC (SWIFT-Code) durchgeführt werden, sofern die Erstellung der SEPA-Datei gemäß ZKA-Spezifikation 2.7 oder höher bzw. Stuzza 6.0 oder höher erfolgt (vgl. Abschnitt Registerkarte SEPA / AZV). Der Verzicht auf den BIC im Rahmen des grenzübergreifenden SEPA-Zahlungsverkehrs ist erst ab Februar 2016 zulässig.

Eine Bankverbindung wird als inländisch gewertet, wenn das Bank-Land nicht angegeben oder identisch mit dem Mandanten-Land ist.
Beim Speichern einer Bankverbindung allein mit Angabe der IBAN, bei der das Bank-Land vom Mandanten-Land abweicht, wird darauf hingewiesen, dass diese Bankverbindung nicht im Auslandszahlungsverkehr genutzt werden kann; das Speichern ist jedoch trotzdem zulässig, weil z.B. auch bei einem deutschen Mandanten eine fremde österreichische Bankverbindung zusammen mit einer eigenen österreichischen Bankverbindung beim österreichischen Inlandszahlungsverkehr im SEPA-Format genutzt werden kann.

Beim Erstellen der SEPA-Datei wird ein nicht-angegebener BIC als NOTPROVIDED deklariert; enthält die Bankverbindung IBAN und BIC, wird der BIC wie bisher in der SEPA-Datei angegeben. Belege mit einer (bezüglich der gewählten eigenen Bankverbindung) ausländischen Bankverbindung werden abgelehnt, sofern diese keinen BIC enthalten.

 

Hinweis Geldtransfer-Verordnung: Aufgrund der seit 26.06.2017 gültigen aktuellen Geldtransfer-Verordnung können Auslandszahlungen in ein Land außerhalb der EU nur noch mit zusätzlichen Adressdaten ausgeführt werden: bei Lastschriften wird die Adresse des Personenkontos benötigt, bei Überweisungen die Adresse des Mandanten. Sind diese Angaben in den Stammdaten des Mandanten bzw. der betreffenden Personenkonten nicht vorhanden, so kann die Zahlung nicht ausgeführt werden.
S. a. Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (…): http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0847&qid=1495639639430&from=DE (Link zuletzt geprüft am 24.06.2020).