Mahnstufe (MKZ)

Jedem OP wird eine Mahnstufe zugewiesen die angibt, ob der OP grundsätzlich gemahnt werden kann und falls ja, wie oft er bereits gemahnt wurde.

Die Mahnstufe kann einen der folgenden Werte haben:

      Wert 0: der OP ist grundsätzlich mahnbar. Ob der OP in einem Mahnlauf tatsächlich gemahnt wird, hängt jedoch von weiteren Kriterien wie z.B. Fälligkeit und Erreichen der Mahnfrist ab.

      Positiver Wert: der OP wurde bereits ein- oder mehrmals gemahnt.

      Negativer Wert: der OP ist grundsätzlich nicht mahnbar.
Tipp: Negative Mahnstufen können durchaus von –1 bis –99 reichen, dadurch lässt sich eine Klassifizierung abbilden. Beispiel: Alle OPs mit der Mahnstufe "-4" seien Reklamationen der Abteilung 4.
Eine weitere Anwendung unterschiedlicher negativer Mahnstufen wäre auch, dass z.B. die Mahnstufe "-3" bedeutet, dass der OP Mahnstufe 3 erreicht hatte, bevor er auf nicht mahnbar (z.B. wegen einer Reklamation) gesetzt wurde.

Die Mahnstufe (MKZ) eines OPs wird vom Programm in folgenden Situationen gesetzt bzw. verändert (die MKZ eines OPs kann auch manuell - über "OP-Ändern" oder im Mahnwesen direkt - geändert werden):

      Bei der Anlage eines OP erhält dieser die Mahnstufe "0" (=grundsätzlich mahnbar), wenn im Debitorenstamm die Kennung "Mahnbar" gesetzt ist. Ist dies nicht der Fall, bekommt der OP automatisch die Mahnstufe "–1" und ist damit zunächst als nicht mahnbar gekennzeichnet.

      Bei der Freigabe eines gedruckten Mahnlaufs wird die Mahnstufe um eins erhöht, sofern die bisherige Mahnstufe des OPs mindestens 0 war und die maximale Mahnstufe noch nicht erreicht ist.

Die maximale zu vergebende Mahnstufe wird in den OPos-Einstellungen in der Registerkarte "Mahnungen" eingestellt. Bei einem OP, der die maximale Mahnstufe erreicht hat, wird die Mahnstufe nicht weiter erhöht, er gilt auch nicht mehr als mahnbar (ist jedoch optional druckbar).

Der Hintergrund hierfür ist, dass für einen OP, der z.B. dreimal erfolglos gemahnt wurde, üblicherweise weitere Schritte wie gerichtliches Mahnverfahren o.ä., eingeleitet werden und er deshalb im normalen Mahnwesen nicht mehr zu berücksichtigen ist.