Für einen Mandanten sollen neben dem primären Abschluss (z.B. steuerlicher Abschluss) noch nach weiteren Rechnungslegungsvorschriften Jahresabschlüsse (z.B. HGB, IFRS, US-GAAP) erstellt werden.
Bei diesem Szenario ist zu beachten, dass alle Buchungen im führenden Kreis auch in den Nebenkreisen gelten, d.h. ein Anlagegut, dass über den führenden Kreis eingebucht wurde, ist auch in allen nicht führenden Kreisen vorhanden.
Werden Anlagegüter zwischen den führenden und den nicht führenden Kreisen unterschiedlich abgeschrieben (z.B. unterschiedliche AfA-Art oder Abschreibungsdauer), dann werden in den nicht führenden Buchungskreisen bei abweichenden Beträgen nur die Differenzen zum führenden Buchungskreis gebucht. Gleiches gilt auch für die Ermittlung der Monats-AfA, wenn ein Anlagegut in einem Nebenkreis anders abgeschrieben wird.
Um ein Anlagegut in einem der Nebenkreise mit anderen AHK oder Abschreibungsmodalitäten zu führen, muss im Anlagenstammsatz in der entsprechenden Buchungskreis-Karteikarte die "Ändern"-Schaltfläche betätigt werden, um die abweichenden Werte zu erfassen, worauf sich anschließend der Buchungsdialog mit der Bewegungsart "Neubewertung" öffnet um den Vorgang abzuschließen. Anschließend kann das Anlagegut sowohl im Haupt- als auch im Nebenkreis bebucht werden. Bei Buchungen (in der Anlagenbuchhaltung) im Hauptkreis kann gewählt werden, ob diese nur dort oder auch in den Nebenkreisen gültig sein soll, Buchungen im Nebenkreis sind nur dort wirksam.
Buchungskreise
Im folgenden Beispiel soll im führenden Buchungskreis steuerlich bilanziert werden, zusätzlich sollen die HGB- und IFRS-Bilanz über je einen Nebenbuchungskreis (nicht führend) erstellt werden:
• Für den steuerlichen Jahresabschluss ist ein Buchungskreis anzulegen, wobei die Optionen "nicht führend" und "gesperrt für Anbu" nicht gesetzt werden und in der Spalte "für parallelen Anbu-Abschluss" das Startdatum der Anlagenbuchhaltung hinterlegt wird.
• Für die Abschlüsse nach HBG und IFRS ist je ein Buchungskreis anzulegen,
bei dem die Option "nicht führend" zu aktivieren ist. Als
Startdatum für die Anbu kann hier auch das Startdatum der Anlagenbuchhaltung,
aber auch ein späterer Geschäftsjahresbeginn als im führenden Kreises angegeben
werden (sofern das Jahr noch nicht abgeschlossen ist).
Bei einem späteren
Beginn ist es möglich, ausschließlich für die neuen Nebenkreise einen Import von
Anlagenstammsätzen durchzuführen.
Bei der Wahl des führenden Buchungskreises muss der gewählt werden, in dem diejenigen Anlagegüter geführt werden, die nach allen abzubildenden Rechnungslegungsvorschriften bilanziert werden dürfen/müssen. Dies ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn es Anlagegüter gibt/geben wird, die nur in einem der Nebenkreise (im Beispiel also HGB oder IFRS) zu aktivieren sind. Hintergrund: Anlagen, die einem führenden Buchungskreis zugeordnet sind, werden automatisch auch in allen nicht führenden Kreisen geführt.
Auswertungskreise
Für das obige Beispiel müssen mindestens 3 Auswertungskreise angelegt werden, einen für jeden Abschlusskreis. Jedem Auswertungskreis nach Rechnungslegungsvorschrift muss stets der führende Buchungskreis und der jeweilige Nebenkreis zugeordnet werden:
• "Steuerlicher Abschluss": dieser Auswertungskreis enthält nur den führenden Buchungskreis
• "HGB": dieser Auswertungskreis enthält den führenden Buchungskreis sowie den HGB-Kreis
• "IFRS": dieser Auswertungskreis enthält den führenden Buchungskreis sowie den IFRS-Kreis
Zusätzlich kann es sinnvoll sein, zu Kontrollzwecken für jeden Buchungskreis einen eigenen Auswertungskreis einzurichten, so dass bei Bedarf auch nur die Buchungen des jeweiligen Kreises überprüft werden können.
Wichtig in dem Zusammenhang ist, dass es für eine Rechnungslegungsvorschrift auswertungsseitig keinen Sinn macht, mehrere nicht führende Buchungskreise (Nebenkreise) zusammenzunehmen, da die Anbu als Abschlusskreis immer den führenden Buchungskreis und genau einen weiteren Nebenkreis betrachtet.
Aus dem o.g. wird deutlich, dass auch beim Filialkonzept Jahresabschlüsse nach unterschiedlicher Rechnungslegung abgebildet werden können, da es dabei für die Anlagenbuchhaltung keine Rolle spielt, ob es nur einen oder mehrere führende Buchungskreise gibt. Weitere führende Buchungskreise müssen lediglich in die entspr. Auswertungskreise nach Rechnungslegungsvorschrift aufgenommen werden.