Wenn Sie die Anlagenbuchhaltung für einen Mandanten in den Firmeneinstellungen der Finanzbuchhaltung aktivieren, müssen Sie das Startdatum der Anlagenbuchhaltung angeben. Dieses kann immer nur der Beginn eines Geschäftsjahres sein und darf nicht vor dem Startdatum der Finanzbuchhaltung liegen!
Das Startdatum der Anlagenbuchhaltung kann auch in der Zukunft liegen, sofern das entsprechende Geschäftsjahr für den Mandanten bereits in der Finanzbuchhaltung eröffnet wurde.
Wird die Anbu für einen bestehenden Mandanten nachträglich installiert, so darf das Geschäftsjahr, zu dem mit der Anbu begonnen werden soll, in der Finanzbuchhaltung noch nicht abgeschlossen sein.
Im folgenden sind einige Fälle in der Übersicht dargestellt, beachten Sie dazu, dass Altbestände in allen Fällen über die Importfunktion der Anlagenbuchhaltung übernommen werden müssen (vgl. nächster Abschnitt):
Beginn |
Geschäftsjahr |
Beginn |
zu beachten |
01.01.2016 |
01.01.-31.12. |
01.01.2016 |
Geschäftsjahr 2016 darf in der Finanzbuchhaltung noch nicht abgeschlossen sein. |
01.01.2016 |
01.01.-31.12. |
01.01.2017 |
Geschäftsjahr 2017 muss in der Finanzbuchhaltung eröffnet worden sein, das Geschäftsjahr 2016 darf noch nicht abgeschlossen sein. |
01.01.2015 |
01.01.-31.12. |
01.01.2017 |
Die Geschäftsjahre 2016 und 2017 müssen in der Finanzbuchhaltung eröffnet worden sein, das Geschäftsjahr 2016 darf noch nicht abgeschlossen sein. |
01.07.2015 |
01.07.-30.06. |
01.07.2015 |
Geschäftsjahr 2015/16 darf in der Finanzbuchhaltung noch nicht abgeschlossen sein. |
01.10.2014 |
01.10.-30.09. |
01.10.2016 |
Geschäftsjahre 2015/16 und 2016/17 müssen in der Finanzbuchhaltung eröffnet worden sein, das Geschäftsjahr 2015/16 darf noch nicht abgeschlossen sein.. |