Skonti und (Teil-)Abgänge aus Verkauf/Verschrottung

Skonti, die im(!) Jahr der Anschaffung gebucht werden, fließen direkt in den Sammelposten ein und mindern die Anschaffungskosten.

Hinweis:        Ein Skontoabzug kann bei einem GWG, das nahe der Grenze von 150.- EUR ist auch dazu führen, dass es nicht mehr zu aktivieren ist! Dieser Fall ist vom Anwender zu berücksichtigen.

Skonti, die nach(!) dem Jahr der Anschaffung gebucht werden (z.B. Anschaffung des GWG am 30.12.2016, Zahlung mit Skonto am 05.01.2017), fließen dagegen nicht mehr anschaffungskostenmindernd in den Sammelposten ein, da der Gesetzgeber eine Veränderung des Sammelpostens nach dem ersten Jahr nicht mehr vorsieht.

Aus diesem Grund erfolgt bei Sammel-GWGs eine vom Standardverhalten der Anbu abweichende Behandlung von Skontobuchungen bei Zahlung eines Anlagezugangs:

      Zahlung mit Skonto erfolgt im ersten Jahr des Sammelpostens, AfA wurde noch nicht vorgenommen: es erfolgt eine automatische Skontoübergabe, das Skonto mindert die AHK.

      Zahlung mit Skonto erfolgt im Folgejahr (i.e. Kauf am 31.12., Zahlung mit Skonto am 10.01.): die Skontobuchung wird nicht an die Anbu weitergegeben, sondern der Skonto wird direkt als Skontoertrag gebucht.

Die Bestimmung "Keine nachträgliche Änderung des Sammelpostens" gilt auch für den Fall, dass ein GWG, welches sich im Sammelposten befindet, nach dem ersten Jahr durch Verkauf oder Verschrottung aus dem Anlagevermögen ausscheidet: der Sammelposten darf nicht mehr verändert werden, d.h. es findet weder eine (Teil-)deaktivierung noch ein Abgang aus Verkauf statt.

Solche Aufwände oder Erträge sind direkt, d.h. ohne Beteiligung der Anlagenbuchhaltung, als normale Aufwands- bzw. Erlösbuchung zu erfassen.