Gleichzeitiger Beginn von Finanzbuchhaltung und Anlagenbuchhaltung

Beispiel: Startbeginn der Finanzbuchhaltung ist 1.1.2016, Startbeginn der Anlagenbuchhaltung ist ebenfalls 1.1. 2016. Das Geschäftsjahr 2016 ist in der Finanzbuchhaltung noch nicht abgeschlossen.

In diesem Fall müssen die Werte auf den Anlagekonten in der Finanzbuchhaltung als Eröffnungsbuchungen (summarisch) erfasst werden (per 1.1. 2016 für das angegebene Beispiel).

Bei der Übernahme des Altbestands (entweder manuell oder per Importdatei) in die Anlagenbuchhaltung müssen Sie als Übernahmejahr das Startjahr der Finanzbuchhaltung/Anlagenbuchhaltung (2016 im Beispiel oben) angeben, als Übernahmewert (Restbuchwert) muss der Buchwert zum <1. des Startjahres> (1.1. 2016 im Beispiel) angegeben werden.

Es ist zwar möglich, in dieser Konstellation beim Import der Altbestände über eine Textdatei von der Anlagenbuchhaltung Eröffnungsbuchungen in der Finanzbuchhaltung erzeugen zu lassen, dies wird jedoch nicht empfohlen, da ein Reimport (mit Überschreiben der bisherigen Werte) zur Korrektur falscher Importwerte dann nicht möglich ist. Zur Korrektur muss die zum Anlagegut gehörige Eröffnungsbuchung storniert werden (in der Finanzbuchhaltung über die Stornofunktion im Dialog "Buchungen suchen"), das importierte Anlagegut wird dadurch gelöscht und kann erneut importiert werden.

Wir empfehlen deshalb, die Eröffnungswerte in der Finanzbuchhaltung als Eröffnungsbuchungen zu erfassen und den Altbestand über den Import ohne die Option "Eröffnungsbuchungen erzeugen" zu übernehmen.