Abschreibung

Über diese Einstellung legen Sie fest, wie die aktiven Anlagegüter grundsätzlich abzuschreiben sind:

      Vollständig für alle Anlagen:
die Anlagen werden bis Buchwert = 0,00 abgeschrieben

      Erinnerungswert für alle Anlagen:
die Anlagen werden bis Buchwert = 1,00 abgeschrieben

      Vollständig für GWGs, sonst Erinnerungswert:
hierbei werden geringwertige Wirtschaftsgüter mit der AfA-Methode "5 – GWG Vollabschreibung" bis zum Buchwert 0 abgeschrieben und für alle anderen abzuschreibenden Anlagegüter gilt die Abschreibung bis zum Erinnerungswert.

Hinweis:           Details zur Abschreibung der einzelnen Anlagegüter werden über die zugeordnete AfA-Methode geregelt.