Über diese Einstellung legen Sie fest, wie die aktiven Anlagegüter grundsätzlich abzuschreiben sind:
•Vollständig für alle
Anlagen:
die Anlagen werden bis Buchwert = 0,00 abgeschrieben
•Erinnerungswert für alle Anlagen:
die
Anlagen werden bis Buchwert = 1,00 abgeschrieben
•Vollständig für GWGs,
sonst Erinnerungswert:
hierbei werden geringwertige
Wirtschaftsgüter mit der AfA-Methode "5 – GWG Vollabschreibung" bis zum Buchwert 0
abgeschrieben und für alle anderen abzuschreibenden Anlagegüter gilt die
Abschreibung bis zum Erinnerungswert.
Hinweis: Details zur Abschreibung der einzelnen Anlagegüter werden über die zugeordnete AfA-Methode geregelt.