Entspricht § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG
Nutzungsdauer 50
Jahre. Falls keine Nutzungsdauer angegeben ist, so wird sie vom System vergeben.
Der AfA-Satz wird vom
System ermittelt:
Jahr 1-8: 5%
Jahr 9-14: 2,5%
Jahr 15-50: 1,25%.
Im
Zugangsjahr wird die AfA in Höhe des vollen Jahresbetrages abgezogen.