Entspricht § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG
Nutzungsdauer 25
Jahre. Falls keine Nutzungsdauer angegeben ist, so wird sie vom System vergeben.
Der AfA-Satz wird vom
System ermittelt:
Jahr 1-4: 10%
Jahr 5-7: 5%
Jahr 8-25: 2,5%.
Im
Zugangsjahr wird die AfA in Höhe des vollen Jahresbetrages abgezogen.